Satzung

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Satzung „BIMARE Strande“ e.V.

Verein für internationale Freundschaft und europäischen Austausch „BIMARE Strande“ e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Verein für internationale Freundschaft und europäischen Austausch „BIMARE Strande“ e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Strande
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung
  2. Zweck des Vereins ist es, den allgemeinen europäischen Völkerverständigungsgedanken der Toleranz und des Kennenlernens der gegenseitigen Kultur unter anderem durch eine Gemeinde-Partnerschaft zwischen Strande und Rayol-Canadel-sur-Mer zu fördern, zu beleben und zu vertiefen
  3. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Die Vernetzung aller an den freundschaftlichen Beziehungen interessierten Bürgerinnen und Bürgern und die Durchführung von Veranstaltungen zur Festigung und Steigerung des Engagements für die gegenseitigen Gemeindekontakte Die Werbung für die Idee der Gemeindekontakte in der Öffentlichkeit Die beiderseitige Vertiefung der Kenntnisse über Land, Bevölkerung, Geschichte und Kultur Die Vorbereitung und Durchführung von Partnerschaftsbegegnungen in Form von Schüleraustausch, Austausch von Praktikanten, Seniorenbegegnungen, Kulturveranstaltungen und Sportlichen Aktivitäten

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, die seine Ziele unterstützen
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstößt oder wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

a)Die Mitgliederversammlung

b)Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Versammlungen sind öffentlich
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 1 Woche
  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes Wahlen/Neuwahlen des Vorstandes Alle Geschäftsordnungen des Vereins Satzungsänderungen Auflösung des Vereins
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Dem/Der Vorsitzenden Dem/Der Stellvertreter/in Dem/Der Schatzmeister/in Über die weitere Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  3. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der bisherige und der neue Satzungstext beigefügt sind
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse und Geburtsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nur intern und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die der internen Veröffentlichung widersprochen haben

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Strande, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar hälftig für die Jugendarbeit und die Seniorenarbeit der Gemeinde

Strande, den 21.01.2019

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